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   BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63   

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https://dejure.org/1966,7847
BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63 (https://dejure.org/1966,7847)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1966 - V ZR 120/63 (https://dejure.org/1966,7847)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1966 - V ZR 120/63 (https://dejure.org/1966,7847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurkundungszwang für einen gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag - Abänderung eines bereits formgerecht geschlossenen Vertrags - Verpflichtung des Klägers zur Vertretung des Unvermögens der Vertragserfüllung gegenüber dem Beklagten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 488
  • DNotZ 1966, 665
  • WM 1966, 251
  • DB 1966, 461
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 8/61

    Zulässigkeit einer Potestativbedingung

    Auszug aus BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63
    Aber abgesehen davon, daß es ein Optionsrecht (Ankaufsrecht) als einheitlichen Rechtsbegriff nicht gibt (Senatsurteil vom 28. September 1962, V ZR 8/61, LM BGB § 433 Nr. 16), scheitert auch dieser Angriff daran, daß es nach dem festgestellten Sachverhalt überhaupt an einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Erwirkung der Baureife (Wertsteigerung) und damit zur Vornahme der angeblich kostenverursachenden und werterhöhenden Maßnahmen fehlte (BU S. 38/39).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63
    Der genannte Beurkundungszwang gilt anerkanntermaßen für den gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag, also nicht nur für die Erklärung des Verkäufers, durch die er sich zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragsparteien das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Vertragen auch für diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Grundstückserwerbers betreffen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14 mit Nachw.).
  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63
    Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Abänderung inhaltlich eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Erschwerung oder Erleichterung der Grundstücksübereignungspflicht des Verkäufers darstellt - wobei auch im vorliegenden Fall (ebenso wie im Senatsurteil vom 8. Oktober 1954, V ZR 81/53, LM BGB § 313 Nr. 5 und in dem mehrfach genannten Senatsurteil vom 2. Oktober 1957) offen bleiben mag, ob es hierauf bei nachträglicher Abänderung bereite formgültig geschlossener Verträge ankommen könnte.
  • RG, 23.03.1907 - V 544/06

    Welche Wirkung hat die formlose Vereinbarung der Änderung oder Ergänzung eines

    Auszug aus BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63
    Auch Abänderungen eines formgültigen Grundstückskaufvertrags bedürfen in aller Regel der Form des § 313 BGB, und zwar sowohl bei Änderung in den Pflichten des Verkäufers wie bei solchen auf Käuferseite; das gilt auch für die Änderung eines Verkaufsangebots (RGZ 65, 390, 394; HRR 1928 Nr. 1793).
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69

    Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung -

    Jedoch entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nachträgliche Vereinbarungen der Partner eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrags über die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Vertrags hervorgetretenen, nicht vorhergesehenen Schwierigkeit - eine solche Vereinbarung stellt die am 16. August 1966 getroffene dar - nicht dem Formerfordernis des § 313 BGB unterliegen, der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14; vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM a.a.O. Nr. 27; vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 121/82

    Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch grundsätzlich alle Vereinbarungen formbedürftig, durch die der Inhalt eines dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB unterliegenden und noch nicht dinglich vollzogenen Verpflichtungsgeschäfts erweitert oder sonstwie geändert wird (Urteile vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14; vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27; vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656; vom 26. Oktober 1973 V ZR 194/72, NJW 1974, 271; vom 9. November 1979, V ZR 38/78, WM 1980, 166 und vom 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434; zum Erbbaurechtsvertrag vgl. BGHZ 59, 269, 270 f; 81, 135, 143).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Änderung eines unter § 313 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO - fallenden Vertrags ebenfalls dem Formerfordernis dieser Vorschrift unterliegt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = MDR 1966, 488, und vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • BGH, 14.05.1971 - V ZR 25/69
    Diese Beurkundungspflicht gilt in aller Regel auch für nachträgliche Vereinbarungen, durch die ein formgültig zustandegekommener, noch nicht durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung erfüllter Grundstücksveräußerungsvertrag abgeändert wird (Urteile des Senats vom 1. Februar 1966 V ZR 120/63 LM § 313 Nr. 27 und vom 29. März 1966 V ZR 145/63BB 1966, 720 = WM 1966, 656).
  • BGH, 23.03.1973 - V ZR 166/70

    Zulässigkeit einer Klageänderung - Sachdienlichkeit einer Klageänderung -

    Bei der Entscheidung der Frage, ob Abänderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrags dem Formerfordernis des § 313 BGB unterliegen, ist von der Rechtsprechung des Senats auszugehen, wonach diese Formvorschrift nicht nur für die Erklärung des Verkäufers gilt, durch, die er sich zur Grundstücksveräußerung verpflichtet, sondern auch für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammensetzt, bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen somit auch für die Abreden, welche die Gegenleistung des Grundstückserwerbers betreffen, und diese Beurkundungspflicht in aller Regel auch für nachträgliche Vereinbarungen gilt, durch die ein formgültig zustande gekommener, noch nicht erfüllter Grundstücksveräußerungsvertrag abgeändert wird (Urteile vom 1. Februar 1966 - V ZR 120/63, LM § 313 BGB Nr. 27 und vom 14. Mai 1971 - V ZR 25/69, LM § 313 BGB Nr. 49).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2002 - 6 U 55/99

    Grundstückskaufangebot: Formerfordernis für eine Annahmefristverlängerung

    In diesem Fall gebietet es der Zweck der gesetzlichen Formvorschrift auch die Verlängerung der Annahmefrist dem Formerfordernis zu unterwerfen (vgl. BGH DNotZ 1966, 665; WM 1963, 407).
  • BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63

    Abtretung von Entschädigungsansprüchen gegen einen Lastenausgleichsfonds -

    Die angeführte Vorschrift gilt also nicht nur für die Erklärung des Verkäufers, durch die er sich zur Grundstücksübereignung verpflichtet, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen insbesondere bedürfen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Grundstückserwerbers betreffen, der gesetzlichen Form (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252, mit Nachw.).
  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 183/67

    Erfordernis der Beurkundungsbestimmtheit eines Geländes - Ermöglichung der

    Daß bei Grundstückskaufverträgen der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag nebst allen Nebenabreden dem Beurkundungszwang unterliegt, ist ständige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656 = Betrieb 1966, 978 = BB 1966, 720); dies gilt sowohl für Verpflichtungen des Verkäufers als auch für solche auf Käuferseite (Senatsurteil vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252 = BB 1966, 266).
  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70

    Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages -

    Im Rahmen eines Vorvertrages der hier vorliegenden Art. durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an Grundstücken zu übertragen, stellt die Festsetzung der Zeit, zu welcher die Übertragung erfolgen soll, keine bloße Nebenabrede dar; sie hängt eng mit der Veräußerung zusammen und bildet einen wesentlichen Teil des Grundstücksgeschäfts (RGZ 76, 33; RG JW 1936, 800; BGH Urteile vom 12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407, 408, und vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = WM 1966, 251, 252 f; Palandt/Heinrichs, BGB 30. Aufl. § 313 Anm. 10, S. 302 unten; vgl. auch RG Recht 1924 Nr. 619).
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